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Wurde beim Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung auch ein Stellplatz in der Tiefgarage des Anwesens mitvermietet, kann letzterer später nicht einfach separat gekündigt werden. Nach einem Bericht der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) handelt es sich dabei selbst dann um ein einheitliches Mietverhältnis, wenn es in getrennten Urkunden vereinbart wurde. So zumindest hat es jetzt das Amtsgericht Fürstenfeldbruck in einem solchen Fall entschieden (Az. 2 C 907/08).
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